AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Mietpark Owingen GmbH (Stand: 01.08.2010)
§ 1 Vertragsabschluss
1.1. Mietverträge kommen schriftlich und unter Einbeziehung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen zustande. Abweichende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nicht Vertragsinhalt. Ihnen wird hiermit widersprochen.
1.2. Vertragsänderungen und Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie im Mietvertrag schriftlich vereinbart oder durch die Mietpark Owingen GmbH (kurz: Vermieter) schriftlich oder per Telefax bestätigt wurden.
§ 2 Vertragsbeginn, Rügeobliegenheit
2.1. Mietverträge können für einen kalendermäßig bestimmten Zeitraum, für die Dauer eines Bauvorhabens oder auf unbestimmte Zeit geschlossen werden. Für Mietverträge auf unbestimmte Zeit kann eine Mindestmietzeit vereinbart werden.
2.2. Die Mietzeit für das Gerät mit allen zur Inbetriebnahme erforderlichen Teilen beginnt mit dem für die Abholung durch den Mieter bestimmen Zeitpunkt. Der Vermieter hat die Mietsache hierzu vollgetankt und in ordnungsgemäßen Zustand zum vereinbarten Zeitpunkt zur Verfügung zu Stellen. Er hat den Mieter in die Bedienung des Geräts einzuweisen sowie ihm mitzuteilen, welche Kraftstoffe zu tanken und welche Schmier- und Reinigungsstoffe zu verwenden sind. Mit der Bereitstellung zur Abholung geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Mietsache auf den Mieter über. Wird abweichend hiervon im Vertrag bestimmt, dass der Vermieter die Mietsache zum Mieter zu transportieren hat, so tritt der Beginn der Mietzeit und der Gefahrübergang erst mit dem Eintreffen des Geräts am vereinbarten Übergabeort ein.
2.3. Der Vermieter ist berechtigt, dem Mieter an Stelle des vereinbarten Geräts ein funktionell gleichwertiges Gerät bereitzustellen.
2.4. Der Mieter hat das Gerät vor der Übernahme auf seine Kosten zu besichtigen und auf Betriebsfähigkeit sowie Mangelfreiheit hin zu untersuchen. Der Vermieter hat ihm oder einem Erfüllungsgehilfen hierzu ausreichend Gelegenheit zu geben. Über das Ergebnis der Untersuchung wird ein Übernahmeprotokoll erstellt.
2.5. Vorhandene Mängel hat der Mieter unverzüglich zu rügen und schriftlich anzuzeigen (Rügeobliegenheit). Die Geltendmachung offensichtlicher Mängel ist ausgeschlossen, wenn der Mieter diese nicht innerhalb von acht Kalendertagen nach Übernahme gegenüber dem Vermieter schriftlich gerügt hat. Für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge ist der Eingang der schriftlichen Erklärung beim Empfänger maßgeblich. Im Fall begründeter und fristgerechter Mängelrüge nimmt der Vermieter eine Behebung der bei Übergabe gerügten Mängel, sofern sie die Betriebsfähigkeit beeinträchtigen, selbst und auf eigene Kosten vor. Der Mieter hat ihm hierzu eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren fruchtlosen Ablauf er zum Rücktritt berechtigt ist.
2.6. Ist das Gerät zum vereinbarten Abnahmezeitpunkt infolge eines Mangels nicht betriebsfähig, so wird der Beginn der Mietzeit bis zum Zeitpunkt der Mangelbehebung hinausgeschoben. Der Mieter hat während dieser Zeit keine Miete zu entrichten. Dies gilt nicht, wenn er seiner Rügeobliegenheit bei Abnahme der Mietsache nicht fristgerecht nachgekommen ist.
2.7. Zeigt sich während der Mietzeit ein Mangel, der bei Übergabe nicht erkennbar war und eine Einstellung des Betriebs erforderlich macht, so ist die Mietzeit bis zur Behebung des Mangels durch den Vermieter unterbrochen. Während des Zeitraums der Unterbrechung kann der Mieter die zu entrichtende Miete anteilig mindern, wenn der Vermieter den Mangel zu vertreten hat. Dies gilt nur, sofern der Mieter den Mangel unverzüglich schriftlich oder per Telefax angezeigt hat. Weitergehende Gewährleistungsrechte des Mieters, insbesondere Schadensersatzansprüche und nichtvertragliche Ansprüche, bestehen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Vermieters. Bei einem auf bestimmte Zeit geschlossenen Mietvertrag verlängert sich die vereinbarte Vertragsdauer um den Zeitraum der Unterbrechung.
2.8. Kann das Gerät infolge von Umständen, die weder der Mieter noch der Vermieter zu vertreten haben (z.B. Frost, Hochwasser, Streik, Unruhen, behördliche Anordnungen) nicht eingesetzt werden (Stillliegezeit), so verlängert sich die auf bestimmte Zeit vereinbarte Mietdauer um die Stillliegezeit. Der Mieter hat für die ersten zehn aufeinanderfolgenden Kalendertage den vollen Mietpreis und vom elften Stillliegetag an 75% der vereinbarten Miete zu zahlen. Der Mieter hat die Einstellung und die Wiederaufnahme der Arbeiten dem Vermieter unverzüglich schriftlich oder per Telefax anzuzeigen.
§ 3 Berechnung der Miete
3.1. Der Berechnung der Miete liegt eine monatliche Vorhaltezeit von 8 Stunden pro Tag und 170 Stunden pro Monat zu Grunde. Die Miete ist auch dann in voller Höhe zu entrichten, wenn die Vorhaltezeit nicht voll ausgenutzt wird.
3.2. Die im Monat über die Vorhaltezeit von 170 Stunden hinaus geleisteten Einsatzstunden gelten als Überstunden des Geräts. Bei einer Berechnung nach Kalendertagen gelten diejenigen geleisteten Stunden als Überstunden, die einen Durchschnitt von 8 Stunden pro Vorhaltetag überschreiten. Der Mieter hat geleistete Überstunden nach Ablauf der Mietzeit unverzüglich anzugeben und auf Verlangen schriftlich zu belegen. Macht der Mieter vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben über die Zahl der Überstunden, so kann der Vermieter eine Vertragsstrafe in Höhe des dreifachen Betrages der hinterzogenen Überstundenmiete verlangen. Für geleistete Überstunden beträgt die zusätzliche Miete je Überstunde 1/170 der monatlichen Miete. Die Geltendmachung darüber hinaus entstandener Schäden bleibt der Vermieter vorbehalten.
3.3. Die vereinbarte Miete bezieht sich nur auf das gemietete Gerät exklusive Umsatzsteuer und Nebenkosten. Sämtliche Nebenkosten (insbesondere Verlade-, Transport, Montage-, Pflege-, Reinigungs- und Betriebsmittelkosten) trägt der Mieter.
3.4. Die Miete ist mit den Nebenkosten vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen in bar ohne Abzug und im Voraus zu entrichten. Zahlungen des Mieters werden nach Wahl des Vermieters mit offenen Forderungen verrechnet.
3.5. Gegenüber sämtlichen Ansprüchen des Vermieters ist eine Aufrechnung oder Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ausgeschlossen, sofern die ihnen zugrundeliegenden Ansprüche des Mieters nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
§ 4 Pflichten des Mieters
4.1. Der Mieter hat das Gerät sach- und fachgerecht und auf seine Kosten zu verladen, zu sichern und zu transportieren.
4.2. Der Mieter ist verpflichtet, das Gerät vertragsgemäß zu behandeln, vor Überbeanspruchung und Witterungseinflüssen jedweder Form zu schützen, es sach- und fachgerecht zu pflegen und zu warten, nur vorgesehene und einwandfreie Betriebs- und Reinigungsstoffe zu verwenden sowie die einschlägigen Unfallverhütung-, Arbeitsschutz- und Straßenverkehrsvorschriften sorgfältig zu beachten. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass das Gerät nur von fachlich geschultem Personal bedient und ausreichend bewacht wird.
4.3. Liegt ein Instandsetzungsbedarf gleich welcher Art vor, hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Sofern der Vermieter es bestimmt, hat der Mieter die notwendigen Instandsetzungsarbeiten sach- und fachgerecht und ausschließlicher Verwendung von Originalersatzteilen oder gleichwertigen Ersatzteilen, die er über den Vermieter zu beziehen hat, auf seine Kosten vorzunehmen. Er ist nicht berechtigt ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung des Vermieters Reparaturen an der Mietsache vorzunehmen oder bei Dritten in Auftrag zu geben. Der Mieter ist ferner nicht berechtigt Veränderungen an der Mietsache, sei es durch An-, Ein- oder Umbau, sei es durch Entfernung von Bestandteilen oder Kennzeichnungen vorzunehmen.
4.4. Der Mieter ist nicht berechtigt das Gerät ohne vorherige Mitteilung für andere als das dem Vertrag zugrunde gelegte Bauvorhaben zu verwenden. Er ist ferner nicht berechtigt, es ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters an einen anderen Ort als den vertraglich Vereinbarten zu verbringen.
4.5. Der Mieter darf Dritten keinerlei Rechte an dem Mietgegenstand einräumen, insbesondere diesen nicht dinglich belasten, untervermieten oder in anderer Form Dritten überlassen. Im Falle eines Zugriffs Dritter auf die Mietsache, insbesondere bei Pfändung oder Beschlagnahme, hat er diesen dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen und den Dritten auf das Eigentumsrecht des Vermieters hinzuweisen. Für sämtliche dem Vermieter infolge des Zugriffs entstandene Kosten hat der Mieter Schadensersatz zu leisten. Das Gleiche gilt für Schäden, die infolge einer Verletzung der Hinweis- oder Benachrichtigungspflicht entstanden sind.
4.6. Der Mieter hat dem Vermieter oder einem von ihm beauftragen Sachverständigen zur gewöhnlichen Arbeitszeit die Besichtigung und Überprüfung der Mietsache ungehindert zu ermöglichen. Einen Abschlag für die Zeit, die das Gerät infolge der Überprüfung ausfällt, darf er nicht berechnen.
4.7. Der Mieter ist verpflichtet, das angemietete Gerät in Höhe seines Neuwerts für die gesamte Mietdauer gegen Schäden aller Art zu Gunsten des Vermieters, zu versichern und die Deckungszusage der Versicherung spätestens bei Unterzeichnung des Mietvertrages nachzuweisen. Auf Verlangen hat er dem Vermieter binnen 14 Kalendertagen den Versicherungsschein vorzulegen.
Die vom Mieter zu leistende Prämie für die Maschinen- und Kaskoversicherung ist der aktuellen Mietpreisvereinbarung zwischen dem Mieter und uns zu entnehmen. Die Versicherungsprämienleistungspflicht besteht dabei für jeden Kalendertag während der Mietzeit, unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der Mieter den Mietgegenstand tatsächlich nutzt.
Bei vertragsgerechter Nutzung wird die Haftung des Mieters für Schäden an dem Mietgegenstand (Maschinenbruch), die durch leicht fahrlässiges Eigenverschulden entstehen, auf die im Mietvertrag festgelegte Selbstbeteiligung beschränkt. Wird eine Haftungsbeschränkung vereinbart, jedoch kein Selbstbeteiligungsbetrag im Mietvertrag eingetragen, so sind bis zu einem Anschaffungswert von € 25.000 bis 10 % der Anschaffungskosten des Mietobjekt, bei einem höheren Wert 5 % der Anschaffungskosten, wenigstens aber € 1.000,00 als Selbstbeteiligung vereinbart. Besteht keine Vereinbarung über eine Haftungsbeschränkung, so haftet der Mieter während der Mietzeit für alle Schäden an dem Mietgerät, egal ob von Ihm selbst oder von Dritten verursacht.
4.8. Im Schadensfalle hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich schriftlich oder per Telefax über Art und Umfang sowie Zeitpunkt und Ursache des Schadens Mitteilung zu machen.
§ 5 Haftungsbeschränkung bei Pflichtverletzungen
5.1. Der Vermieter haftet in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Vermieters, eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet der Vermieter nur wegen der Verletzung des Lebens, der körperlichen Integrität oder der Gesundheit oder bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind auf vertragstypische und vorhersehbare Schäden begrenzt.
5.2. Kommt der Vermieter mit der Erfüllung seiner Hauptleistungspflicht (Bereitstellung und Gebrauchsüberlassung) in Verzug, so kann der Mieter dem Vermieter eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, dass er die Abholung des Geräts nach fruchtlosem Fristablauf ablehnt. Besteht der Mieter auf Erfüllung, so kann er vom Vermieter Ersatz des nachweislich infolge des Verzugs entstandenen Schadens maximal in Höhe des dreifachen einer Monatsmiete verlangen, wobei dem Vermieter der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten bleibt. Diese Beschränkung gilt nicht im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Regelungen finden entsprechende Anwendung bei Verzug des Vermieters mit der ihm obliegenden Mängelbeseitigungspflicht.
§ 6 Sicherungsleistungen
6.1. Der Mieter ist auf Verlangen verpflichtet, zu Beginn der Mietzeit für die Erfüllung seiner Vertragspflichten als Sicherheit eine Geldsumme bis zur Höhe des dreifachen der vereinbarten Tages-/Monatsmiete zzgl. Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe zu leisten (Kaution). Der Vermieter ist nicht verpflichtet, die Sicherheit von seinem Vermögen getrennt anzulegen oder sie zu verzinsen. Der Vermieter kann seinen Anspruch auf Leistung der Sicherheit auch noch längere Zeit nach Beginn des Mietverhältnisses geltend machen.
6.2. Der Mieter tritt der Mietpark Owingen GmbH zur Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus dem Mietverhältnis in Höhe des gesamten vereinbarten Mietzinses zuzüglich eines Sicherungsaufschlags von 25% alle Forderungen, die ihm gegenüber demjenigen Auftraggeber zustehen, bei dessen Bauvorhaben die Mietsache zum Einsatz kommt, ab. Die Abtretung wird hiermit von der Mietpark Owingen GmbH angenommen.
6.3. Der Mieter tritt bereits im Voraus sämtliche ihm im Schadensfalle gegenüber der Versicherung zustehenden Ansprüche zum Zwecke der Geltendmachung an die Mietpark Owingen GmbH ab und zeigt dies dem Versicherer an. Die Abtretung wird hiermit von der Mietpark Owingen GmbH angenommen.
6.4. Der Mieter hat den Vermieter von sämtlichen Haftungsansprüchen Dritter, die aus der Benutzung der Mietsache innerhalb des Zeitraum resultieren in denen er oder ein von ihm Beauftragter Dritter das Gerät in seiner Verfügungsgewalt hatte, freizustellen. Ausgenommen sind Ansprüche, für die eine Haftpflicht des Vermieters besteht.
§ 7 Kündigungsrecht
7.1. Die ordentliche Kündigung eines auf bestimmte Zeit geschlossenen Vertrages ist ausgeschlossen. Ein auf unbestimmte Zeit geschlossener Vertrag kann von beiden Parteien mit einer Frist von einem Tag, wenn der Mietpreis in Tagen bzw. mit einer Frist von zwei Wochen, wenn der Mietpreis in Monaten vereinbart ist, nicht jedoch vor Ablauf einer vereinbarten Mindestmietzeit, schriftlich mittels Einschreiben ordentlich gekündigt werden.
7.2. Unbeschadet des Rechts zur ordentlichen Kündigung kann der Vertrag vom Vermieter schriftlich bei Vorliegen eines wichtigen Grundes fristlos gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn (a) der Mieter das Gerät ohne Zustimmung des Vermieters vertragswidrig nutzt, an einen anderen als den vereinbarten Ort verbringt oder für ein anderes als das vereinbarte Bauvorhaben verwendet, (b) der Mieter das Gerät ohne Zustimmung des Vermieters untervermietet, überlässt, belastet oder Dritten Rechte irgendwelcher Art an dem Gerät einräumt, (c) der Mieter mit der Zahlung der fälligen Miete trotz Mahnung länger als 14 Kalendertage in Verzug ist, (d) das Gerät durch fortgesetzte Vernachlässigung der dem Mieter obliegenden Sorgfaltspflichten erheblich gefährdet ist und der Mieter einer vorangegangen Aufforderung des Mieters zu sorgfaltsgemäßem Verhalten nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachgekommen ist, (e) der Mieter seiner Pflicht zur Ermöglichung der ungehinderten Besichtigung und Untersuchung durch den Vermieter oder dessen Erfüllungsgehilfen trotz Abmahnung nicht nachkommt, (f) Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Mieter eingeleitet oder ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mieters beantragt wurde. Der Vermieter ist berechtigt die Mietsache nach fristloser Kündigung auf Kosten des Mieters abzuholen und anderweitig darüber zu verfügen.
§ 8 Vertragsbeendigung
8.1. Die Mietzeit endet in dem Zeitpunkt, in dem das Gerät mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungsgemäßem Zustand am Rückgabeort eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Bei vorzeitiger Rücklieferung bleiben sämtliche Ansprüche des Vermieters, sofern sie durch die Rücklieferung nicht gegenstandslos geworden sind, bestehen.
8.2. Der Mieter hat die Mietsache in betriebsfähigem Zustand, vollgetankt und gereinigt an den Geschäftssitz des Vermieters zu transportieren und sach- und fachgerecht abzuladen. Erfolgt die Rückgabe nicht in ordnungsgemäßem Zustand, kann der Vermieter dem Mieter die zur Wiederherstellung erforderlichen Kosten in Rechnung stellen. Dies gilt auch für eine erforderliche Auffüllung der Betriebsstoffe.
8.3. Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rückgabe des Geräts dem Vermieter rechtzeitig, im Falle einer nach Monaten bemessenen Mietedauer mindestens 14 Kalendertage vorher, anzuzeigen.
8.4. Bei der Rückgabe ist das Gerät in Anwesenheit des Mieters vom Vermieter zu untersuchen. Über das Ergebnis der Untersuchung wird ein Übergabeprotokoll erstellt. Bei Uneinigkeit der Parteien über das Ergebnis der Untersuchung ist ein Sachverständiger hinzuzuziehen. Er ist auf Verlangen einer Partei durch den Vorsitzenden der Industrie- und Handelskammer zu bestimmen in dessen Bezirk sich das Gerät befindet. Der Sachverständige hat den Umfang der Mängel und vorhandenen Beschädigungen sowie die voraussichtlich zur Beseitigung erforderliche Zeitdauer festzustellen und in einem Gutachten niederzulegen. Das Gutachten ist für beide Parteien bindend. Der Sachverständige bestimmt ferner nach billigem Ermessen, wer und in welchem Verhältnis die Kosten der Begutachtung zu tragen sind. Hierfür soll der jeweilige Verursachungsbeitrag der Parteien maßgeblich sein.
8.5. Ist dem Mieter die Rückgabe der Mietsache unmöglich, so hat er nach Wahl des Vermieters innerhalb angemessener Frist eine gleichwertige Ersatzsache zu beschaffen oder Geldersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswerts des Geräts zuzüglich der Beschaffungskosten zu leisten. Dem Vermieter infolge des Nutzungsausfalls entstandene Schäden hat er zu ersetzen.
§ 9 Schuldnerverzug
9.1. Der Mieter gerät gemäß § 286 BGB spätestens mit Ablauf von 30 Kalendertagen nach Fälligkeit und Rechnungszugang in Verzug, ohne das es einer verzugsbegründenden Mahnung bedarf. Der Verzug tritt auch ein, wenn dem Mieter vor Ablauf der 30 Kalendertage eine Mahnung des Vermieters in Schriftform oder per Telefax zugeht. Für jede Mahnung nach Verzugseintritt wird dem Mieter eine Kostenpauschale von EUR 10,- in Rechnung stellt.
9.2. Für die Höhe der anfallenden Verzugszinsen gilt § 288 BGB.
9.3. Ist der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrags nach Mahnung länger als 14 Kalendertage in Verzug, so ist der Vermieter berechtigt, das Gerät auf Kosten des Mieters abzuholen und anderweitig darüber zu verfügen, ohne den Vertrag zu beenden. Der Mieter hat dem Vermieter hierzu ungehinderten Zugang zu dem Gerät zu ermöglichen. Dem Vermieter zustehende vertragliche Ansprüche bleiben von der Rücknahme unberührt.
§ 10 Schlussbestimmungen
10.1. Zwischen den Vertragsparteien gilt ausschließlich deutsches Recht.
10.2. Erfüllungsort für Verträge mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist der Geschäftssitz der Mietpark Owingen GmbH in Überlingen. Soweit zulässig gilt der Erfüllungsort auch für Unternehmer, die nicht Kaufleute sind.
10.3. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Mieter eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Geschäftssitz des Vermieters zuständig ist. Dasselbe gilt, wenn der Mieter Kaufmann ist und das Geschäft für ihn ein Handelsgeschäft darstellt. Der gleiche Gerichtsstand gilt ferner für Streitigkeiten mit Personen, die nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verlegen oder deren Wohnsitz oder Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
10.4. Die vollständige oder teilweise Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einzelner Vertragsbestimmungen lässt die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen unberührt. Die Parteien verpflichten sich unwirksame oder undurchführbare Bestimmungen mittels Nachverhandlungen durch wirksame und durchführbare Regelungen zu ersetzen, die den unwirksamen in tatsächlicher, rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht am nächsten kommen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Vertrag unvorhergesehene Lücken aufweisen sollte. Kommt keine Einigung zustande, tritt an die Stelle unwirksamer Bestimmungen geltendes Gesetzesrecht.